RS0022318 – OGH Rechtssatz
Ein Erbvertrag kann einerseits wegen Willensmängeln nach Vertragsrecht angefochten werden, andererseits besteht die Möglichkeit einer Entkräftung analog § 778 ABGB, wegen Übergehen eines nachgeborenen Noterben, dessen nicht schon im Erbvertrag gedacht wurde.