Die bloße Bemängelung einer diesbezüglich ungenauen Protokollierung vermag eine (positive) Beschwerdebehauptung, der Obmann der Geschwornen habe der mit Nichtigkeitssanktion ausgestatteten Verfahrensvorschrift des § 340 Abs 2 StPO zuwider lediglich den Wahrspruch, nicht aber auch die an die Geschwornen gerichteten Fragen verlesen, nicht zu ersetzen.
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