RS0100921 – OGH Rechtssatz
Eine unrichtige Rechtsbelehrung über einen gänzlich außerhalb der konkreten Fragestellung liegenden Rechtsbegriff kann denkgesetzlich - somit auch in abstracto - keinen Einfluß auf die Entscheidung der Geschwornen üben, weshalb in einem solchen Fall Nichtigkeit nicht begründet wird (hier: falsche Rechtsbelehrung über die Begehung durch Unterlassung im Sinne des § 2 StGB bei Fragestellung nach Mord durch ein Tun, nämlich Versetzen mehrerer Messerstiche.