Zur Auslegung des Begriffes "nahe Angehörige": Der Begriff der (bezüglich des Mietzinses privilegierten) "nahen Angehörigen" des bisherigen Hauptmieters, die minderjährig sind, im Sinne des § 46 Abs 1 MRG ist nach der in diesem Gesetz an anderer Stelle gebrauchten Begriffsumschreibung zu definieren. § 30 Abs 2 Z 13 MRG verweist bei der Verwendung des Begriffes "nahe Angehörige" ausdrücklich in der danach folgenden Klammer auf § 14 Abs 3 MRG, so daß darunter die dort bezeichneten Personen zu verstehen sind, nämlich auch die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden