RS0091479 – OGH Rechtssatz
Es wäre verfehlt, bei Sittlichkeitsdelikten aus generalpräventiven Gründen generell eine bedingte Strafnachsicht zu versagen, zumal es sehr entscheidend auf den Unrechtsgehalt und damit auch Schuldgehalt der jeweiligen Tat ankommt (hier § 43 Abs 1 StGB bei § 207 Abs 1 StGB).