JudikaturOGH

RS0040724 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2018

Begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe nach § 55 Abs 3 EheG und stellt der Beklagte einen Verschuldensantrag nach § 61 Abs 3 EheG, ist, um die vom Gesetzgeber für den Fall eines Verschuldensausspruchs gewünschte Kontinuität der Unterhaltsberechtigung des Beklagten wie bei aufrechter Ehe (§ 69 Abs 2 EheG) nicht zu gefährden, die Fällung eines Teilurteiles bloß über das Scheidungsbegehren unzulässig.

Rückverweise