RS0065730 – OGH Rechtssatz
Der Lenker muß bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles alles tun, was zugemutet werden kann. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles. Der Lenker ermöglicht eine Schwarzfahrt daher immer schon dann, wenn er günstige Bedingungen hiefür schafft.