Die Dauer der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes im österreichischen Bundesheer kann - ohne Rücksicht auf die Art der dabei entfalteten Tätigkeit - keinesfalls gemäß § 2 Abs 1 RAO in dem Ausbildungszeitraum für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft eingerechnet werden.
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