RS0008872 – OGH Rechtssatz
Bei der Normierung von Schadenersatzpflichten wohnt dem ABGB die Tendenz zur Klarstellung auch für den rechtsunkundigen inne. Das gelangt auch in Fällen zum Ausdruck bei denen die Schadenersatzpflicht eines Vertragspartners ohne weiteres schon aus den §§ 1293 ff ABGB abgeleitet werden könnte (§§ 934, 430, 1079 ABGB).