Im Rahmen des Girovertrages hat der einzelne Überweisungsauftrag keine selbständige Bedeutung. Die Verpflichtung der Bank zur Durchführung von Giroüberweisungen ist bereits durch den Girovertrag begründet worden, so daß der Überweisungsauftrag nicht auf die Begründung von Vertragspflichten, sondern auf die Ausführung bereits begründeter Pflichten gerichtet ist.
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