Beim qualifizierten Tatbestand des § 216 Abs 2 StGB (idF StGNov 1984, BGBl 1984/295) handelt es sich um ein Delikt mit überschießender Innentendenz, das mit der vom entsprechenden Vorsatz bestimmten Handlung des Täters bereits vollendet ist, mag dieser auch in der Folge keine fortlaufende Einnahme erzielen.
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