RS0037406 – OGH Rechtssatz
Eine Notfrist im Sinne des § 225 Abs 2 ZPO ist im Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO nur die für die Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung, nicht aber eine andere Frist wie etwa die Berufungsfrist oder Rekursfrist.