JudikaturOGH

RS0004819 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 1986

Wenn die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung auf Grund eines Endurteiles erster Instanz beantragt, gegen das Berufung erhoben wurde, ohne die im § 370 EO geforderte Bescheinigung auch nur anzubieten, liegt darin eine (gerade noch ausreichende) inhaltliche Berufung auf § 371 a EO, dessen ziffernmäßige Anführung im Exekutionsantrag in einem solchen Fall ebensowenig erforderlich ist, wie ein ausdrückliches Anbieten der vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit.

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