RS0004819 – OGH Rechtssatz
Wenn die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung auf Grund eines Endurteiles erster Instanz beantragt, gegen das Berufung erhoben wurde, ohne die im § 370 EO geforderte Bescheinigung auch nur anzubieten, liegt darin eine (gerade noch ausreichende) inhaltliche Berufung auf § 371 a EO, dessen ziffernmäßige Anführung im Exekutionsantrag in einem solchen Fall ebensowenig erforderlich ist, wie ein ausdrückliches Anbieten der vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit.