JudikaturOGH

RS0007632 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 1986

Die im § 73 AußStrG genannten Krankheitskosten, das heißt die früher nach § 51 Abs 1 Z 4 KO aF als Konkursforderungen erster Klasse privilegierte Forderungen waren ebenso die rückständigen Pflegegebühren öffentliche sowie nichtöffentlicher gemeinnütziger Krankenanstalten, die gemäß § 47 KAG 1957 BGBl 1, in die erste Klasse der Konkursforderungen gehörten, sind nunmehr als allgemeine Konkursforderungen nach § 50 KO nF einzustufen.

Rückverweise