Die besondere Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den Angelegenheiten des § 37 Abs 1 MRG schaltet die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so auch die Vorschrift des § 16 AußStrG aus.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden