Der in erster Instanz obsiegende Beklagte kann und muss die bejahende Zuständigkeitsentscheidung bekämpfen, wenn er deren Rechtskraft verhindern will.
Rückverweise
…Beklagte den in die Hauptsachenentscheidung im ersten Rechtsgang aufgenommenen Beschluss des Erstgerichts auf Abweisung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht angefochten hat (RIS Justiz RS0040199; RS0040191). Die Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs unterliegt daher keiner weiteren Überprüfung mehr. 2. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses im Sinn des §…
…des erstinstanzlichen Urteils enthaltene Verwerfung der Einrede der entschiedenen Rechtssache unbekämpft gelassen, sodass darüber eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (§ 42 Abs 3 JN; RS0040199 [T2]). [17] II.1 Der Anspruch auf Waisenpension (§ 260 ASVG) geht als Hinterbliebenenpension auf die Versicherung des Verstorbenen zurück und stellt einen…
…mit dem die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs (im engeren Sinn) „verworfen“ wurde, beschwert; er hat diesen aber nicht bekämpft (RIS Justiz RS0040191; RS0040199). Den von ihm in der Revisionsbeantwortung angestellten Überlegungen zur (Un )Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs steht schon diese rechtskräftig gewordene Entscheidung entgegen (§ 42 Abs…
…des Rechtswegs „verworfen“ wurde, nicht bekämpft hätte. Dann stünde der Geltendmachung der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Revisionsrekurs diese rechtskräftig gewordene bindende Entscheidung entgegen (RS0040199 [T2]; RS0039774). Nur dann unterläge diese Frage im Revisionsrekursverfahren schon grundsätzlich keiner weiteren Überprüfung mehr. [57] Dass die Zulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs – wie hier…