Wenn ein Vormund aus eigenem ohne Ermächtigung durch das Vormundschaftsgericht Aufwendungen machte, also als Geschäftsführer ohne Auftrag handelte, können solche Ansprüche keinesfalls im Rahmen der Festsetzung einer Entlohnung nach § 266 ABGB zuerkannt werden. Vielmehr muß der Vormund hier ausnahmslos den Rechtsweg beschreiten.
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