RS0048991 – OGH Rechtssatz
Wenn ein Vormund aus eigenem ohne Ermächtigung durch das Vormundschaftsgericht Aufwendungen machte, also als Geschäftsführer ohne Auftrag handelte, können solche Ansprüche keinesfalls im Rahmen der Festsetzung einer Entlohnung nach § 266 ABGB zuerkannt werden. Vielmehr muß der Vormund hier ausnahmslos den Rechtsweg beschreiten.