Die bloße Entgegennahme von Rechnungen ersetzt nicht die Einigung über den Abschluß eines Vertrages.
…nicht den zweifelsfreien Schluss zu, dass damit ein Vertragsverhältnis zum Rechnungsaussteller anerkannt wird (RS0014277). Sie ersetzt auch nicht die Einigung über den Abschluss eines Vertrags (RS0014018). Die widerspruchslose Hinnahme von Rechnungen ist allein noch kein Schuldanerkenntnis (RS0014279 [T4]). Aus bloßen Zahlungen lässt sich - gemessen an dem für konkludente Willenserklärungen anzulegenden strengen…
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