RS0049308 – OGH Rechtssatz
Ebenso wie zuvor § 224 Abs 1 GewO, soll auch die Verordnungsermächtigung des § 59 Abs 3 AMG die Möglichkeit bieten, die einschlägigen Bestimmungen der drei Abgrenzungsverordnungen der in der Zwischenzeit eingetretenen Entwicklung anzupassen; eine Verordnung nach § 59 Abs 3 AMG ist bisher jedoch nicht erlassen worden; die drei Abgrenzungsverordnungen, welche gemäß § 86 Abs 2 AMG erst mit dem Inkrafttreten einer solchen Verordnung außer Kraft treten, stehen deshalb - auf Gesetzesstufe (VwSlg 9307 A) - auch weiterhin in Geltung. - "Gesundheitstees"