JudikaturOGH

RS0051100 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 1986

Die Pflicht, Belegschaftsorgane zu bilden, trifft nicht den Betriebsinhaber, sondern die Arbeiterschaft des Unternehmens. Die Rechte der Arbeitnehmer sind, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch § 107 ArbVG geschützt. Ein betriebsverfassungsrechtliches Vorverfahren im Sinne des § 105 ArbVG findet in derartigen Fällen nicht statt.

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