RS0003889 – OGH Rechtssatz
Die nähere Form der Verwertung eines gepfändeten Sparbuches kann nämlich, ohne daß hier eine Bindung an den diesbezüglich gestellten Antrag der betreibenden Partei bestünde, erst nach Erlag bei Gericht im Sinne des § 296 Abs 1 EO beschlossen werden. Eine derartige Entscheidung bereits mit der über die Pfändung zu fällen, ist daher nicht zutreffend.