RS0003885 – OGH Rechtssatz
Die Verwertung eines gemäß § 296 EO gepfändeten Sparbuches geschieht entweder dadurch, daß das Exekutionsgericht das Vollstreckungsorgan im Sinne des § 297 Abs 2 EO ermächtigt, die fällige Forderung aus dem Sparbuch einzuziehen (zulässig nur bei Gefahr im Verzuge), oder daß die Forderung im Sinne des § 305 Abs 1 EO der betreibenden Partei durch Übergabe des Sparbuches mit zumindest in der Regel nötigem Anschluß einer Übertragungserklärung überwiesen wird.