JudikaturOGH

RS0001960 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Februar 1986

Der Verwertungsantrag auf Abhebung eines bestimmten Betrages vom gepfändeten Sparbuch durch den Gerichtsvollzieher entspricht nicht dem Gesetz, so zweckmäßig und ökonomisch er auch sein mag, zumal bei einem Sparbuch kaum einmal der Fall von Gefahr im Verzuge im Sinne des § 297 Abs 2 EO vorliegen wird (vgl § 564 Abs 3 Geo). Ein derartiger Verwertungsantrag vermag aber keinesfalls den Exekutionsantrag zu Fall zu bringen; ein insoweit nicht bzw nicht völlig zutreffender Antrag steht der Pfändungsbewilligung nicht entgegen.

Rückverweise