JudikaturOGH

RS0001954 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Februar 1986

Gemäß dem im Formbuch zur Zivilprozessordnung und Exekutionsordnung aufscheinenden E-Form Nr 238 genügt es, in einen Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf beweglicher Sachen den Satz aufzunehmen, es werde die Pfändung der im § 296 EO angeführten Papiere und Einlagebücher beantragt. Alles weitere hinsichtlich dieser Papiere hat dann von Amts wegen zu geschehen; weitere Angaben der betreibenden Partei sind also entbehrlich.

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