§ 46 Abs 2 MRG gilt nicht für Hauptmietverträge über Geschäftsräume. Da der Gesetzgeber (Hauptverträge) Mietverträge über Wohnungen und (Hauptverträge) Mietverträge über Geschäftsräume vielfach (sowohl in bezug auf den Kündigungsschutz als auch) in bezug auf die Mietzinsbildung bewußt verschieden behandelt (vgl etwa §§ 16, 44, 46 MRG), scheidet auch eine analoge Anwendung des § 46 Abs 2 MRG auf Hauptmietverträge über Geschäftsräume aus.
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