RS0026572 – OGH Rechtssatz
Für die Aufklärung des Patienten über mögliche schädliche Auswirkungen kommt es nicht allein auf die erfahrungsgemäß häufiger zu befürchtenden Komplikationen, sondern auch auf das Gewicht an, das möglicherweise nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende Risken für den Entschluß des Patienten haben können, in den Eingriff einzuwilligen.