JudikaturOGH

RS0030002 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2014

Von § 1319a Abs 2 ABGB wird vorausgesetzt, dass die Landfläche jedermann oder wenigstens einem eingeschränkten Benützerkreis zu Verkehrszwecken zur Verfügung steht. Die Landfläche muss also dem Zweck dienen, von einem Ort zu einem anderen Ort zu gelangen.

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