Das Gericht kann im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung eine Konfrontation des nach Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 250 StPO zeugenschaftlich vernommenen Tatopfers (eines Sittlichkeitsdelikts) mit dem Angeklagten ablehnen, wenn es eine Gegenüberstellung zur Aufklärung der Sache nicht für notwendig hält (und sowohl den Angeklagten als auch der Zeugin die jeweils anderslautenden Aussagen bekannt waren).
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