JudikaturOGH

RS0101365 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 1986

Die Unterlassung der Bekanntgabe einer Anschriftenänderung an seinen Verteidiger (Wahlverteidiger) kann dem Verurteilten dann nicht als Verschulden im Sinn des § 364 Abs 1 Z 1 StPO vorgeworfen werden, wenn dieser keinen Grund zur Annahme hatte, daß sein Wahlverteidiger die Vertretung kündigen werde (wodurch die Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel unterblieb).

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