RS0101365 – OGH Rechtssatz
Die Unterlassung der Bekanntgabe einer Anschriftenänderung an seinen Verteidiger (Wahlverteidiger) kann dem Verurteilten dann nicht als Verschulden im Sinn des § 364 Abs 1 Z 1 StPO vorgeworfen werden, wenn dieser keinen Grund zur Annahme hatte, daß sein Wahlverteidiger die Vertretung kündigen werde (wodurch die Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel unterblieb).