JudikaturOGH

RS0082520 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 1986

Ein Waffengebrauch im Rahmen polizeilicher Zwangsbefugnisse ist ausschließlich nach den Bestimmungen des WaffGG zu beurteilen. Demnach ist die allgemeine Vorschrift des § 3 StGB über die Notwehr nicht unmittelbar heranzuziehen. Sie liefert vielmehr nur dort, wo im WaffGG ausdrücklich auf "gerechte Notwehr" Bezug genommen wird (§§ 2 Z 1 und 7 Z 1 WaffGG), die erforderliche Legaldefinition zur Umschreibung dieses Rechtsbegriffs.

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