Für die Haltereigenschaft ist die tatsächliche, unabhängige, dh nicht von Anordnungen dritter Personen abhängige Sachherrschaft entscheidend; auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier kommt es nicht an.
…die Eigentumsverhältnisse am Tier sind für die Haltereigenschaft daher nicht entscheidend (1 Ob 694/85; 8 Ob 681/89; RIS Justiz RS0030244, RS0030428; vgl auch Reischauer in Rummel , ABGB³ II/2b § 1320 Rz 7). Mehrere Personen können Mithalter sein, wenn auf alle die…
…ist die tatsächliche, unabhängige, das heißt nicht von Anordnungen dritter Personen abhängige Sachherrschaft entscheidend; auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier kommt es nicht an (RS0030244). Wird ein Tier von mehreren Personen gemeinsam gehalten und sind bei jeder von ihnen insofern die Haftungsvoraussetzungen gegeben, als keine für die erforderliche Verwahrung gesorgt…
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