JudikaturOGH

RS0030196 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 1986

Der Besucher eines Wildparks muß keineswegs damit rechnen, daß aggressive und für die körperliche Sicherheit gefährliche Tiere, wie es Hirsche während der Brunftzeit sind, frei im Wildpark herumlaufen. Er kann sich darauf verlassen, daß der Betreiber des Tierparks für die erforderliche Verwahrung solcher Tiere sorgen wird. Für den Mangel der erforderlichen Vorkehrungen hat der Halter des Tierparks gemäß § 1320 ABGB einzustehen.

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