JudikaturOGH

RS0077051 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 1995

Da § 35 Abs 1 IPRG von "Schuldverhältnissen" (und nicht von Schuldverträgen) spricht, ersteckt sich die Möglichkeit einer ausdrücklichen oder schlüssigen Rechtswahl wohl auch auf das außervertragliche Schadenersatzrecht im Sinne des § 48 Abs 1 IPRG, doch vertritt die Lehre zu § 48 Abs 2 IPRG den Standpunkt, daß der Sonderanknüpfungscharakter dieser Gesetzesstelle eine Rechtswahl auf dem Gebiete des Wettbewerbskollisionsrechts verbiete.

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