JudikaturOGH

RS0069834 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1992

Ein vor Inkrafttreten des MRG rechtswirksam erklärter Vorausverzicht des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen bleibt auch nach Inkrafttreten des MRG wirksam, und zwar auch hinsichtlich der im § 10 MRG umschriebenen Aufwendungen; die Vorschrift des § 10 Abs 6 MRG kann sich daher nur auf nach dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge beziehen. Hiebei ist auch nicht zwischen Aufwendungen des Mieters vor und nach Inkrafttreten des MRG zu differenzieren.

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