RS0069834 – OGH Rechtssatz
Ein vor Inkrafttreten des MRG rechtswirksam erklärter Vorausverzicht des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen bleibt auch nach Inkrafttreten des MRG wirksam, und zwar auch hinsichtlich der im § 10 MRG umschriebenen Aufwendungen; die Vorschrift des § 10 Abs 6 MRG kann sich daher nur auf nach dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge beziehen. Hiebei ist auch nicht zwischen Aufwendungen des Mieters vor und nach Inkrafttreten des MRG zu differenzieren.