JudikaturOGH

RS0001950 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1985

Bei der Unterlassungsexekution auf Grund einer einstweiligen Verfügung besteht zu einer Aufschiebung der Einbringung der rechtskräftig verhängten Geldstrafen (§ 1 Z 2 GEG) schon deshalb kein Anlaß, weil selbst ein Erfolg des Antrages auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht rückwirkend die Verhängung der Strafen beseitigen könnte, und es an der Voraussetzung der Exekutionsaufschiebung nach § 44 Abs 1 EO fehlt.

Rückverweise