RS0003785 – OGH Rechtssatz
Gepfändete Forderungen sind im Vermögensverzeichnis nach § 47 EO unter Bekanntgabe des betreffenden Pfandrechtes zu deklarieren, um sie dem betreibenden Gläubiger als (im Fall des Erlöschens der Pfandbelastung aktuelle) potentielle Befriedigungsobjekte zur Kenntnis zu bringen.