JudikaturOGH

RS0076518 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2008

Tagebücher sind daher nur dann "Werke" im Sinne des § 1 UrhG, wenn sie Voraussetzungen für eine eigentümliche geistige Schöpfung erfüllen. Unbesehen kann auch dem Tagebuch eines bekannten Autors nicht Werkcharakter zugebilligt werden. Wenn auch der Inhalt eines Briefes oder eines Tagebuches statistisch einmalig ist, weil es nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, daß etwa eine Folge von siebzig Wörtern unabhängig voneinander durch zwei verschiedene Verfasser geschrieben werden kann, so kann einem solchen Text doch nur dann urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn er individuelle, originelle Züge enthält.

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