RS0051268 – OGH Rechtssatz
Auf die gesetzliche Behaltefrist des § 18 Abs 1 BAG ist die Bestimmung des § 14 Abs 2 ArbPlSichG über die Hemmung dieser Frist durch den Präsenzdienst ohne Rücksicht auf die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses anzuwenden. Der Lehrberechtigte ist zur Weiterverwendung des ausgelernten Lehrlings während der Behaltezeit verpflichtet, gleichgültig ob er mit dem Lehrling einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag abschließt. Der Ablauf der viermonatigen Frist des § 18 Abs 1 BAG wird sohin auch in jedem Fall durch den Präsenzdienst gehemmt.