JudikaturOGH

RS0013758 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 1985

Die den Verbindlichkeiten nach § 17 Abs 3 WEG entsprechenden Rechte der Mit- und Wohungseigentümer, die sich auf die Bestimmungen der §§ 1002 ff. ABGB gründen, sind einseitig zugunsten der Mit- und Wohnungseigentümer zwingend geworden. Eine vertragliche Einengung dieser Rechte, insbesondere durch Verzicht oder durch eine die gesetzlichen Bestimmungen in Richtung auf eine Verschlechterung der Rechtsposition der Mit- und Wohnungseigentümer abändernde Vereinbarung, ist rechtswidrig und nichtig. Dies gilt insbesondere für die in den §§ 837, 1012 ABGB und 17 Abs 2 Z 1 WEG geregelte Rechtnungslegungspflicht des Verwalters ( hier: Klausel im Hausverwaltungsvertrag, daß Einwendungen gegen Jahresabrechnung keine aufschiebende Wirkung haben ).

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