RS0058877 – OGH Rechtssatz
Die Haftungseinschränkung im § 176 Abs 3 ForstG bedeutet für sich noch keine Einschränkung der Sorgfaltspflicht, also der Verpflichtung zu der nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen und üblichen zumutbaren Vorsicht und Aufmerksamkeit.