RS0058875 – OGH Rechtssatz
Der Anwendungsbereich der Haftungseinschränkung des § 176 Abs 3 ForstG ist sehr weit gezogen. Dieser Bestimmung sind alle Fälle zu unterstellen, in welchen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises durch positives Tun bei der Waldbewirtschaftung einen Schaden herbeiführt.