In der Annahme einer mit einer früheren Parteienerklärung im inhaltlichen Widerspruch stehenden Erklärung ( im Fall der Unabänderlichkeit der einmal abgegebenen Erklärung) liegt mangels spezieller, die Rechtsfolge androhender Verfahrensvorschrift und mangels Identität des Entscheidungsgegenstandes zwischen der Annahme der ersten und der Annahme der zweiten Parteienerklärung, kein Verfahrensfehler vom Gewicht einer Nichtigkeit auch nicht in der Form eines Verstoßes gegen § 18 AußStrG.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden