Der Vermieter kann ab dem auf den Eintritt in den bestehenden Mietvertrag folgenden Zinstermin die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Kategoriemietzins (§ 16 Abs 2 MRG) begehren. Führt die Ausübung dieses Gestaltungsrechts durch den Vermieter - das der eintretende Mieter durch gesetzliche Anordnung dulden muß - zu einer Änderung des Mietvertrages über die Höhe des Hauptmietzinses, so findet auch ohne besondere Verweisungsnorm die Dynamisierungsnorm des § 16 Abs 4 MRG hier Anwendung.
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