JudikaturOGH

RS0104128 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2023

Ein auffallendes Missverhältnis liegt dann vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass dies durch die besonderen Umstände des Falles, etwa durch ein eine Seite treffendes besonderes Risiko, gerechtfertigt wäre.

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