JudikaturOGH

RS0070101 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 1985

Vierteljährliche Abrechnungen der Betriebskosten im Rahmen der Pauschalabrechnung (§ 21 Abs 3 MRG) sind zulässig und reichen dann für die gesetzlich gebotene Jahresabrechnung auch aus, wenn sie in ihrem inneren Sachzusammenhang und ihrer Aufgliederung gemeinsam jene Aussagekraft haben, die von der Jahresabrechnung allgemein gefordert wird. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der zur Verrechnung zu bringenden Überschüsse bzw Fehlbeträge und der Grundlagen (Gesamtbeträge der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben) für die Berechnung der zur Vorschreibung gelangenden Teilbeträge.

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