RS0081461 – OGH Rechtssatz
Die für das Ablehnungsschreiben nach § 12 Abs 3 VersVG entwickelten Anforderungen gelten sinngemäß auch für das Schreiben des Versicherers bei Meinungsverschiedenheiten über die Unfallsfolgen und den Kausalzusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und dem eingetretenen Schaden im Sinne des Art 13 AVoB, wenn an dieses Schreiben ein bestimmtes, befristetes Vorgehen des Versicherungsnehmers mit allenfalls drohendem Rechtsverlust geknüpft ist.