Die Bestimmung des § 563 Abs 1 ZPO gilt unabhängig davon, ob der Aufgekündigte von der Kündigungsabsicht des anderen Teiles erstmalig durch die verspätete gerichtliche Ankündigung Kenntnis erlangt oder hievon schon vorher Kenntnis hatte. Somit hängt auch die materiellrechtliche Wirksamkeit der Aufkündigung nur von der rechtzeitigen Zustellung desselben ab.
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