RS0004750 – OGH Rechtssatz
Das Sicherungsinteresse wird in den im § 371 EO bezeichneten Fällen ohne weiteres angenommen, weil der Rechtsbestand der Forderung höchstwahrscheinlich ist. Deshalb entfallen Gefahrenbescheinigung, Sicherheitsleistung und das gerichtliche Ermessen.