RS0002600 – OGH Rechtssatz
Es muß sich dabei nicht gerade um eine Verwaltung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens handeln, sondern auch wer im Zuge einer privatrechtlichen Verwaltung oder auch nur einer Quasiverwaltung, zB im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag, der Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen und dergleichen, tätig wird, kann Ansprüche gem § 216 Abs 1 Z 1 EO erheben.