RS0093730 – OGH Rechtssatz
Die "Bankomatkarte" ist kein selbständiger Wertträger, sondern Schlüssel zur Betätigung des Geldausgabeautomaten. Die Erbeutung von Geld mit einer unrechtmäßig erlangten Karte begründet daher Einbruchsdiebstahl.
OLG Wien vom 22.05.1984, 23 Bs 215/84; Veröff: RdW 1985,45